SachsenRechtSN-REC-49-2026

Gemeinschaftliche Jagdbezirke müssen entsprechend Sächsischem Jagdgesetz eine Mindestgröße von 250 ha haben. Zählen bei der Berechnung der Mindestgröße befriedete Bezirke mit?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja, immer
  • B)Nur dann, wenn dadurch der Gemeinschaftliche Jagdbezirk die geforderte Mindestgröße erhält
  • C)Nein

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