SachsenWaffenkundeSN-WAF-4-2026

In einem ausländischen Jagdgeschäft wird Ihnen ein Jagdmesser mit seitlich herausspringender 12 cm langer Klinge angeboten. Dürfen Sie dieses in Deutschland besitzen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein, für Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 cm besteht generelles Besitzverbot.

  • A)Ja, Jäger dürfen derartige Messer zur Jagdausübung benutzen
  • B)Nein, für Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 cm besteht generelles Besitzverbot
  • C)Ja, Taschenmesser darf jeder Bürger besitzen

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