SachsenWaffenkundeSN-WAF-43-2026

Innerhalb welcher Frist hat ein Jäger das Abhandenkommen einer Schusswaffe der zuständigen Behörde anzuzeigen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Unverzüglich.

  • A)Unverzüglich
  • B)Innerhalb von zwei Wochen
  • C)Innerhalb eines Monats

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