SachsenRechtSN-REC-244-2026

Kann das allgemeine Betretungsrecht des Waldes und der freien Landschaft in Naturschutzgebieten eingeschränkt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, die untere Naturschutzbehörde kann die Befugnis zum Betreten des Naturschutzgebietes gemäß Sächsischem Naturschutzgesetz beschränken.

  • A)Ja, die untere Naturschutzbehörde kann die Befugnis zum Betreten des Naturschutzgebietes gemäß Sächsischem Naturschutzgesetz beschränken.
  • B)Nein, da das allgemeine Betretungsrecht nicht beschränkt werden kann.
  • C)Ja, das regelt generell die für den Tierschutz zuständige Behörde.

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