SachsenRechtSN-REC-264-2026

Sie finden in Ihrem Jagdbezirk einen toten Fischotter. Wie verhalten Sie sich?

Kurze Antwort

Richtig ist: Sie melden den Fund unverzüglich der Jagdbehörde. Diese kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen.

  • A)Sie melden den Fund unverzüglich der Jagdbehörde. Diese kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen
  • B)Der Fischotter unterliegt dem jagdlichen Aneignungsrecht und kann somit für eine Präparation mit nach Hause genommen werden
  • C)Sie belassen den Fischotter in der Natur. Die Meldung des Totfundes an eine Behörde ist nicht erforderlich

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