SachsenRechtSN-REC-100-2026

Sie haben gerade einen Jagdpachtvertrag abgeschlossen. Sind Sie als Jagdpächter berechtigt, die Jagd sofort nach Vertragsschluss auszuüben?

Kurze Antwort

Richtig ist: Sie zeigen den Abschluss des Jagdpachtvertrages bei der Jagdbehörde an. Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Pachtvertrages darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Jagdbehörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

  • A)Ja, mit Abschluss des Jagdpachtvertrages haben Sie die Berechtigung zur Jagdausübung erlangt. Sie dürfen sofort nach Vertragsunterzeichnung als Jagdpächter die Jagd ausüben.
  • B)Nein, Sie müssen zunächst den Abschluss des Jagdpachtvertrages bei der Jagdbehörde anzeigen und müssen abwarten, bis die Jagdbehörde Ihnen die Jagdausübung erlaubt.
  • C)Sie zeigen den Abschluss des Jagdpachtvertrages bei der Jagdbehörde an. Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Pachtvertrages darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Jagdbehörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

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