SachsenRechtSN-REC-87-2026

Unter welcher Voraussetzung darf die Jagdbehörde in einem befriedeten Bezirk die Ausübung der Jagd mit der Schusswaffe gestatten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wenn der Grundstückseigentümer oder Beauftragte einen gültigen Jahresjagdschein besitzt.

  • A)Wenn der Grundstückseigentümer oder Beauftragte einen gültigen Jahresjagdschein besitzt
  • B)Nur wenn die obere Jagdbehörde zugestimmt hat
  • C)Hierzu bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis

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