SachsenJagdkundeSN-JAG-109-2026

Wann darf Damwild im Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz bejagt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Vom 1. Januar bis 31. Dezember unter Beachtung von § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes.

  • A)Im Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz dürfen nur Damwildkälber (männlich/weiblich) vom 1. August bis 28. Februar bejagt werden
  • B)Vom 1. Januar bis 31. Dezember unter Beachtung von § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
  • C)Damwild darf im Nationalpark nicht bejagt werden

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