SachsenRechtSN-REC-261-2026

Wann dürfen in Sachsen gemeinschaftliche Jagdbezirke abgerundet oder geteilt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wenn jeder Teil die Mindestgröße von 250 ha behält.

  • A)Wenn jeder Teil die Mindestgröße von 250 ha behält.
  • B)Wenn jeder Teil die Mindestgröße von 150 ha behält.
  • C)Eine Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist aus Gründen der Jagdpflege nicht zulässig.

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