SachsenVerbraucherschutzSN-VER-98-2026

Was versteht man unter Inverkehrbringen von Wildfleisch?

Kurze Antwort

Richtig ist: Das Bereithalten zum Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede andere Form der Weitergabe.

  • A)Das Bereithalten zum Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede andere Form der Weitergabe
  • B)Das Verladen des Wildfleisches in einen Kühltransporter und die Teilnahme dieses Fahrzeuges am Straßenverkehr
  • C)Das Erlegen des Wildes und der Transport zur Wildkammer

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