SachsenJagdkundeSN-JAG-66-2026

Welchen Pflichten muss der Jagdausübungsberechtigte in einer Notzeit in seinem Jagdrevier nachkommen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wild angemessen und artgerecht zu füttern und die Jagd im Revier einzustellen.

  • A)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die Bejagung auf verbeißendes Schalenwild nachweisbar zu intensivieren, um Schäden an forstlichen und landwirtschaftlichen Kulturen zu vermeiden.
  • B)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wild angemessen und artgerecht zu füttern und die Jagd im Revier einzustellen.
  • C)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, alles Schalenwild außer Schwarzwild einzugattern und zu füttern bis die Notzeit beendet ist.

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