Kurze Antwort
Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Nach § 16 BJagdG ist Inhabern eines Jugendjagdscheins die Teilnahme an Gesellschaftsjagden untersagt. Tages- und Jahresjagdschein (auch mit Falknerjagdschein) berechtigen hingegen grundsätzlich zur Teilnahme, sofern keine anderen Einschränkungen bestehen.
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