SachsenRechtSN-REC-185-2026

Wem steht grundsätzlich in befriedeten Bezirken das beschränkte Jagdrecht zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten.

  • A)Dem Jagdausübungsberechtigten des umschließenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks
  • B)Dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten
  • C)Dem Staat

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