SachsenRechtSN-REC-206-2026

Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken das Jagdrecht nach dem Gesetz zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden.

  • A)Dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
  • B)Dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden
  • C)Dem bestätigten Jagdaufseher

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