SachsenRechtSN-REC-267-2026

Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetz zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdgenossenschaft.

  • A)Dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
  • B)Der Jagdgenossenschaft
  • C)Dem bestätigten Jagdaufseher

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