SachsenRechtSN-REC-129-2026

Wer ist Inhaber des Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Jagdgenossenschaft.

  • A)Der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines
  • B)Immer die Grundstückseigentümer als Jagdgenossen
  • C)Die Jagdgenossenschaft

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