Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-174-2026

Am 1. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Ricke mit gebrochenem Vorderlauf. Welche nachgenannten Aussagen ist zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Der Abschuss wird in die Streckenliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 15. Februar des Jagdjahres vorgelegt</p> und <p>Der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist</p>.

  • A)Der Abschuss kann eine Straftat darstellen, da Ricken am 1. Februar Schonzeit haben
  • B)Der Abschuss wird in die Streckenliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 15. Februar des Jagdjahres vorgelegt
  • C)Der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist

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