Kurze Antwort
Bei der Abwehr eines nicht auf Kommando angreifenden herrenlosen Hundes handelt man im rechtfertigenden Notstand.
Es liegt kein menschlicher, rechtswidriger Angriff vor, daher keine Notwehr/Nothilfe. Zum Schutz von Leib und Leben wird eine Gefahr abgewehrt; § 34 StGB erlaubt dies, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
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