Schleswig-HolsteinWaffenkundeSH-WA-124-2026

Bei der Abwehr eines nicht auf Kommando angreifenden herrenlosen Hundes handeln Sie...

Kurze Antwort

Bei der Abwehr eines nicht auf Kommando angreifenden herrenlosen Hundes handelt man im rechtfertigenden Notstand.

  • A)in Notwehr.
  • B)in Nothilfe.
  • C)in Notstand.
Erklärung

Es liegt kein menschlicher, rechtswidriger Angriff vor, daher keine Notwehr/Nothilfe. Zum Schutz von Leib und Leben wird eine Gefahr abgewehrt; § 34 StGB erlaubt dies, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.

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