Schleswig-HolsteinWaffenkundeSH-WA-54-2026

Beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von einer Privatperson durch den Erwerbsberechtigten...

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.</p>.

  • A)zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb eines Jahres der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.
  • B)zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb vier Wochen der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.
  • C)zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.

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