Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-178-2026

Bis zu welchem Zeitpunkt muss die ausgefüllte Streckenliste der Jagdbehörde vorgelegt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Bis zum 15. Februar eines jeden Jagdjahres.

  • A)Bis zum Ablauf einer Woche nach der Erlegung
  • B)Bis zum 5. April eines jeden Jagdjahres
  • C)Bis zum 15. Februar eines jeden Jagdjahres
  • D)Für Rehwild ist die Vorlage nur zum Ende eines jeden 3. Jagdjahres erforderlich

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