Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-505-2026

Das nichtgewerbliche Wiederladen von Patronenmunition ist...

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>für jeden erlaubt, der die Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz bestanden hat und dem durch die Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde.</p>.

  • A)für jeden erlaubt, der eine Waffensachkundeprüfung bestanden hat.
  • B)für jeden erlaubt, der gefahrlos mit Schwarzpulver umgehen kann.
  • C)für jeden erlaubt, der die Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz bestanden hat und dem durch die Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde.

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