Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-474-2026

Den Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson auf dem Schießstand ist Folge zu leisten:

Kurze Antwort

Richtig ist: Immer.

  • A)Nur im Wettkampf.
  • B)Nur bei Gefahr im Verzug.
  • C)Immer.

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