Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-513-2026

Ein Handwerker schweißt durch Anbau verschiedener Teile einen Gewehrlauf mit Patronenlager zu einem Kerzenständer um. Was ist der „Kerzenständer“ waffenrechtlich?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Der „Kerzenständer“ ist waffenrechtlich als wesentliches Teil immer noch einer Schusswaffe gleichzusetzen.</p>.

  • A)Das Waffenrecht ist nun nicht mehr anwendbar. Von diesem Teil geht keine Gefahr mehr aus.
  • B)Dieses Gerät darf man trotzdem erst ab 18 Jahren im Handel frei erwerben.
  • C)<p>Der „Kerzenständer“ ist waffenrechtlich als wesentliches Teil immer noch einer Schusswaffe gleichzusetzen.</p>

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