Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-293-2026

Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Damhirsch. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Handlung war rechtlich zulässig.

  • A)Die Handlung war rechtlich zulässig
  • B)Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
  • C)Die Handlung stellt einen Straftatbestand (Schonzeitvergehen) dar

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