Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-367-2026

Eine Schusswaffe ist „zugriffsbereit“ im Sinne des Waffengesetzes,...

Kurze Antwort

Richtig sind: wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann. und wenn sie ungeladen im unverschlossenen Handschuhfach liegt.

  • A)wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann.
  • B)wenn sie im abgeschlossenen Koffer im Kfz untergebracht ist.
  • C)wenn sie ungeladen im unverschlossenen Handschuhfach liegt.

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