Kurze Antwort
Zulässig ist es nur, wenn die zuständige Waffenbehörde dem Jäger hierfür ausdrücklich eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.
Im Gehege gehaltenes Damwild gilt als Nutztier, nicht als jagdbares Wild. Das Töten mit Schusswaffe außerhalb der Jagdausübung erfordert daher eine besondere waffenrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
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