Schleswig-HolsteinWaffenkundeSH-WA-239-2026

In einem Damwildgehege mit einer Größe von 2 ha wird Damwild als landwirtschaftliches Nutztier gehalten. Ist es waffenrechtlich zulässig, wenn ein Jagdscheininhaber einige Stücke Damwild im Gehege auf Bitte des Gehegeinhabers mit seinem Repetierer (Kaliber 7x64) tötet?

Kurze Antwort

Zulässig ist es nur, wenn die zuständige Waffenbehörde dem Jäger hierfür ausdrücklich eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.

  • A)Ja, ohne weiteres
  • B)Ja, wenn er schon seit 3 Jahren Jagdscheininhaber ist
  • C)Ja, wenn ihm die Waffenbehörde dazu eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat
  • D)Ja, wenn die Tiere zuvor von einer kundigen Person betäubt wurden
Erklärung

Im Gehege gehaltenes Damwild gilt als Nutztier, nicht als jagdbares Wild. Das Töten mit Schusswaffe außerhalb der Jagdausübung erfordert daher eine besondere waffenrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.

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