Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-291-2026

Ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ein an der Aujeszky’schen Krankheit verendet aufgefundes Wildschwein der zuständigen Behörde zu melden?

Kurze Antwort

Richtig sind: Ja, da es sich um eine meldepflichtige Wildseuche handelt muss er es unverzüglich anzeigen und Ja, die zuständige Behörde kann auch die Anlieferung bei der Behörde verlangen.

  • A)Ja, da es sich um eine meldepflichtige Wildseuche handelt muss er es unverzüglich anzeigen
  • B)<p>Nein, da es sich nicht um eine meldepflichtige Wildseuche handelt; er sollte das Fleisch jedoch nicht als Hundefutter verwenden</p>
  • C)Ja, die zuständige Behörde kann auch die Anlieferung bei der Behörde verlangen
  • D)Nein, bei Wildschweinen ist nur das Auftreten von Wildschweinepest meldepflichtig

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