Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-407-2026

Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Die Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich die dort registrierten „Waffendaten“ (z.B. das Kaliber) verändert haben.</p>.

  • A)Die Erlaubnisbehörde ist immer zu unterrichten.
  • B)<p>Die Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich die dort registrierten „Waffendaten“ (z.B. das Kaliber) verändert haben.</p>
  • C)Die Erlaubnisbehörde ist nie zu unterrichten.

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