Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-266-2026

Wann besteht keine Pflicht auf Wildschadensersatz

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>wenn der Wildschaden an Flächen verursacht wurde, auf denen die Jagd gemäß § 6 BJagdG ruht</p> und <p>wenn der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war</p>.

  • A)wenn die Höhe des geltend gemachten Wildschadens 100 Euro beträgt
  • B)<p>wenn der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war</p>
  • C)<p>wenn der Wildschaden an Flächen verursacht wurde, auf denen die Jagd gemäß § 6 BJagdG ruht</p>

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