Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-480-2026

Wann darf mit dem Schießen begonnen werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wenn die verantwortliche Aufsichtsperson das Schießen freigegeben hat.

  • A)Wenn sich niemand mehr vor dem Ziel aufhält.
  • B)Wenn die verantwortliche Aufsichtsperson das Schießen freigegeben hat.
  • C)Wenn alle Schützenstände belegt sind.

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