Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-305-2026

Wann geht die Schusswaffeneigenschaft nach dem Waffengesetz verloren?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wenn alle wesentlichen Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.

  • A)Wenn der Lauf dauerhaft zugeschweißt wird.
  • B)Wenn alle wesentlichen Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.
  • C)Wenn der Verschluss dauerhaft unbrauchbar gemacht und der Schlagbolzen entfernt wird.

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