Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-462-2026

Was ist nach Verlust einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe oder einer Waffenbesitzkarte zu veranlassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Verlust ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

  • A)Der Verlust ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  • B)Die Versicherung ist umgehend in Kenntnis zu setzen, damit diese die Polizei verständigen und alle weiteren Maßnahmen einleiten kann.
  • C)Sämtliche denkbaren Maßnahmen zur Wiedererlangung der Schusswaffe und der WBK sind einzuleiten.

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