Schleswig-HolsteinNatur & JagdpraxisSH-NA-17-2026

Welche allgemeine Pflicht ist im Naturschutzgesetz für jedermann aufgegeben?

Kurze Antwort

Richtig ist: der Naturgenuss anderer in der Natur und Landschaft darf nicht unnötig beeinträchtigt werden.

  • A)Hunde nur angeleint ausführen
  • B)der Naturgenuss anderer in der Natur und Landschaft darf nicht unnötig beeinträchtigt werden
  • C)Hinweise auf besondere Bedürfnisse freilebender Tiere geben

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