Kurze Antwort
Richtig ist: Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.
Nicht zutreffend ist: „Durch den Wolf verursachte Schäden sind wildschadensersatzpflichtig.“ Wolfsrisse sind kein Wildschaden im Sinne des BJagdG (§ 29 BJagdG erfasst nur Schalenwild, Wildkaninchen, Fasan). Die übrigen Aussagen stimmen: -Wolf ganzjährig geschont, -Aneignung von verkehrsgetöteten Wölfen zulässig (Der Wolf unterliegt dem Jagdrecht – Allgemeine Regelung des Bundesjagdgesetzes zu Fallwild bzw. verkehrsbedingt getötetem Wild: Ein Tier, das durch den Straßenverkehr getötet wurde, fällt grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdreviers zu. -Anfüttern verboten
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