Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-289-2026

Welche der nachgenannten Aussagen sind zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat. Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet</p> und Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen.

  • A)Der Kreisjägermeister wird von der anerkannten Landesjägerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt
  • B)Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen
  • C)Der Kreisjägermeister ist in Angelegenheiten des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 2 BJagdG im Rahmen des Außendienstes sachlich zuständig, die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten auszuüben
  • D)Der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung der Gemeindeverwaltung für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt
  • E)Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat. Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet
  • F)Der Kreisjägermeister ist ermächtigt nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur und des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild zu bestimmen, das nach Landesrecht jagdbar ist

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