Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-124-2026

Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des Nachtjagdverbots des Jagdgesetzes?

Kurze Antwort

Richtig ist: 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)½ Stunde nach Sonnenuntergang bis ½ Stunde vor Sonnenaufgang
  • B)1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang
  • C)1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang
  • D)2 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 2 ½ Stunden vor Sonnenaufgang

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