Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-218-2026

Welchen der nachgenannten Einschränkungen unterliegt ein Revierinhaber, der in Jagdausrüstung befugt einen Jägernotweg benutzt?

Kurze Antwort

Richtig ist: Langwaffen dürfen nur ungeladen mitgeführt werden.

  • A)Langwaffen dürfen nur ungeladen mitgeführt werden
  • B)Die Waffe darf nur im verschlossenen Futteral mitgeführt werden
  • C)Erlegtes Wild darf nur im Rucksack transportiert werden
  • D)Eine Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde zur Benutzung des Jägernotwegs ist mitzuführen

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