Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-281-2026

Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?

Kurze Antwort

Richtig ist: die Jagdgenossenschaft.

  • A)die Jagdbehörde
  • B)die Jagdgenossenschaft
  • C)der/die Jagdausübungsberechtigten

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