Schleswig-HolsteinRechtSH-RE-272-2026

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Kurze Antwort

Richtig sind: 1. April und 1. Oktober.

  • A)binnen einer Woche nach Kenntniserlangung
  • B)1. April
  • C)1. Mai
  • D)15. Juli
  • E)1. Oktober
  • F)1. September

Erklärung wird noch erstellt

Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.

Jägerprüfung Schleswig-Holstein – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten
Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres… | Jägerprüfung Schleswig-Holstein – GrünesAbi | GrünesAbi