Kurze Antwort
In Thüringen gilt eine Katze als wildernd, wenn sie dem Wild nachstellt und sich dabei mehr als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt befindet.
Das thüringische Landesjagdrecht legt die 200‑Meter-Grenze fest. Erst jenseits dieser Entfernung und bei erkennbarem Nachstellen des Wildes greifen jagdschutzrechtliche Maßnahmen; stets gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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