ThüringenRechtTHÜ-RE-2027-2026

An wen darf der Jäger, der nicht als Lebensmittelunternehmer registriert oder zugelassen ist, selbst erlegtes Wildbret abgeben?

Kurze Antwort

Richtig sind: An Endverbraucher., An Gastronomiebetriebe. und An zugelassene Wildverarbeitungsbetriebe.

  • A)An Endverbraucher.
  • B)Nur an den eigenen Familienkreis.
  • C)An Gastronomiebetriebe.
  • D)An zugelassene Wildverarbeitungsbetriebe.
Erklärung

Kernpunkt: Ohne Registrierung als Lebensmittelunternehmer darfst du nur Primärerzeugnisse (ganze Stücke in Decke/Schwarte/Federkleid) in kleinen Mengen abgeben – und zwar an Endverbraucher, den lokalen Einzelhandel/Gastronomie sowie zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe. Daher sind Endverbraucher, Gastronomiebetriebe und zugelassene Wildverarbeitungsbetriebe korrekt; „nur Familienkreis“ ist zu eng und rechtlich nicht erforderlich. Regeln können je nach Bundesland in Details variieren.

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