ThüringenRechtTHÜ-RE-871-2026

Auf welche Innentemperatur muss nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. Tierische-Lebensmittelhygieneverordnung das zum Verkauf bestimmte Kleinwild innerhalb einer angemessenen Zeitspanne bzw. alsbald nach seiner Erlegung abgekühlt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Höchstens +4°C.

  • A)Höchstens +4°C.
  • B)Höchstens +11°C.
  • C)Höchstens +7°C.
  • D)Höchstens +15°C.
  • E)Höchstens 0°C.
  • F)Höchstens -18°C.
Erklärung

Richtig ist höchstens +4°C. Begründung: Nach VO (EG) 853/2004 und Tier-LMHV muss frei lebendes Kleinwild (Hasenartige, Federwild), das in den Verkehr geht, innerhalb angemessener Zeit auf eine Kerntemperatur von maximal +4°C heruntergekühlt werden, um Keimwachstum zu bremsen und Wildbret hygienisch sicher zu halten. Andere Temperaturen gelten für Schalenwild (+7°C) bzw. Nebenprodukte (+3°C).

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten