ThüringenRechtTHÜ-RE-940-2026

Auf welche Innentemperatur muss nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. Tierische-Lebensmittelhygieneverordnung das zum Verkauf bestimmte Schalenwild innerhalb einer angemessenen Zeitspanne bzw. alsbald nach seiner Erlegung abgekühlt werden?

Kurze Antwort

Zum Verkauf bestimmtes Schalenwild ist innerhalb angemessener Zeit bzw. alsbald nach Erlegung auf höchstens +7°C Kerntemperatur abzukühlen.

  • A)Höchstens +7°C.
  • B)Höchstens +10°C.
  • C)Höchstens +13°C.
  • D)Höchstens 0°C.
  • E)Höchstens -18°C.
Erklärung

EU-VO 853/2004 und die Tier-LMHV fordern für Schalenwild maximal +7°C Innentemperatur. Diese Grenze sichert Hygiene und verhindert Fehlreifung; tiefer als 0°C darf zur Reifung nicht gekühlt werden.

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