ThüringenRechtTHÜ-RE-940-2026

Auf welche Innentemperatur muss nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. Tierische-Lebensmittelhygieneverordnung das zum Verkauf bestimmte Schalenwild innerhalb einer angemessenen Zeitspanne bzw. alsbald nach seiner Erlegung abgekühlt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Höchstens +7°C.

  • A)Höchstens +7°C.
  • B)Höchstens +10°C.
  • C)Höchstens +13°C.
  • D)Höchstens 0°C.
  • E)Höchstens -18°C.

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