ThüringenRechtTHÜ-RE-1916-2026

Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd jagdrechtlich verboten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.

  • A)Auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind.
  • B)Auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.
  • C)Auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind.
  • D)Auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind.
Erklärung

Richtig ist Nr. 2: Treibjagd ist auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht sowie Tabak verboten. Begründung: Beim Durchtreiben würden reifende Bestände massiv niedergetreten und geschädigt; der Gesetzgeber schützt solche Kulturen ausdrücklich.

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