Kurze Antwort
Nach UVV Jagd ist die Schusswaffe beim Überwinden von Hindernissen und beim Besteigen von Hochsitzen zu entladen.
Die VSG 4.4 verlangt das Entladen in klar definierten Gefahrenlagen wie Hochsitzbesteigen und Hindernisüberwindung. Wetter, Gelände oder Pirschsituationen allein begründen kein zwingendes Entladen.
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