ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-1024-2026

Bei welchen der nachgenannten Gefahrenlagen ist nach der Unfallverhütungsvorschrift Jagd die Schusswaffe zu entladen?

Kurze Antwort

Nach UVV Jagd ist die Schusswaffe beim Überwinden von Hindernissen und beim Besteigen von Hochsitzen zu entladen.

  • A)Beim Überwinden von Hindernissen.
  • B)Bei schlechten Wetterverhältnissen.
  • C)Beim Pirschen im Hochgebirge.
  • D)Beim Besteigen von Hochsitzen.
  • E)Beim Pirschen bei Schneelage.
  • F)Beim Anlaufen einer Schwarzwildrotte im Raps.
Erklärung

Die VSG 4.4 verlangt das Entladen in klar definierten Gefahrenlagen wie Hochsitzbesteigen und Hindernisüberwindung. Wetter, Gelände oder Pirschsituationen allein begründen kein zwingendes Entladen.

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