ThüringenRechtTHÜ-RE-931-2026

Bei wem außer beim Jagdausübungsberechtigten ist die Fläche, auf der einer Person das Recht zur Jagdausübung zusteht, auf dem Jagdschein einzutragen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Beim Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis.

  • A)Beim Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis.
  • B)Beim Inhaber einer unentgeltlichen Jagderlaubnis.
  • C)Beim Inhaber einer Jagdeinladung.
  • D)Beim Jagdvorstand.
  • E)Beim Jagdaufseher.
Erklärung

Richtig ist der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Nach § 11 Abs. 7 BJagdG bzw. den Landesregelungen muss die Fläche sowohl beim Jagdausübungsberechtigten als auch beim Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis in den Jagdschein eingetragen werden; unentgeltliche Jagderlaubnisse, Jagdeinladungen, Jagdvorstand oder Jagdaufseher fallen nicht darunter. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten
Bei wem außer beim Jagdausübungsberechtigten ist die Fläche, auf… | Jägerprüfung Thüringen – GrünesAbi | GrünesAbi