Kurze Antwort
Richtig ist: Beim Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis.
Richtig ist der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Nach § 11 Abs. 7 BJagdG bzw. den Landesregelungen muss die Fläche sowohl beim Jagdausübungsberechtigten als auch beim Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis in den Jagdschein eingetragen werden; unentgeltliche Jagderlaubnisse, Jagdeinladungen, Jagdvorstand oder Jagdaufseher fallen nicht darunter. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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