ThüringenRechtTHÜ-RE-939-2026

Beim Aufbrechen eines verendet gefundenen und am Vortag beschossenen Rehs wird festgestellt, dass sich in der Bauchhöhle Mageninhalt befindet und das Bauchfell grünlich verfärbt ist. Muss das Reh vor dem menschlichen Verzehr einer amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur bei der Abgabe kleiner Mengen direkt an den Endverbraucher.
  • D)Ja, aber nur, wenn der Erleger nicht kundige Person im Sinne des Lebensmittelrechts ist.
  • E)Nein, wenn es vor dem Verzehr vollständig durchgegart wird.
  • F)Nein, wenn es im eigenen Haushalt verwertet wird.
Erklärung

Ja, denn es liegen bedenkliche Merkmale vor: Mageninhalt in der Bauchhöhle und grünlich verfärbtes Bauchfell weisen auf Fäulnis/Verunreinigung hin. Solches Nachsuche-/Fallwild ist zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden; ohne diese darf es nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden.

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