Kurze Antwort
Einem Jagdpächter darf die Ausübung des Jagdrechts insgesamt auf nicht mehr als 1.000 Hektar zustehen.
Nach § 11 Abs. 3 BJagdG liegt die Pachthöchstfläche bei 1.000 ha. Dabei werden auch Flächen aus entgeltlichen Jagderlaubnissen anteilig mitgerechnet.
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