ThüringenRechtTHÜ-RE-973-2026

Bis zu welcher Flächengröße darf einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zustehen?

Kurze Antwort

Einem Jagdpächter darf die Ausübung des Jagdrechts insgesamt auf nicht mehr als 1.000 Hektar zustehen.

  • A)Nicht mehr als 500 Hektar.
  • B)Nicht mehr als 2.000 Hektar.
  • C)Nicht mehr als 1.500 Hektar.
  • D)Nicht mehr als 250 Hektar.
  • E)Nicht mehr als 1.000 Hektar.
  • F)Nicht mehr als 75 Hektar.
Erklärung

Nach § 11 Abs. 3 BJagdG liegt die Pachthöchstfläche bei 1.000 ha. Dabei werden auch Flächen aus entgeltlichen Jagderlaubnissen anteilig mitgerechnet.

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