ThüringenRechtTHÜ-RE-292-2026

Darf der Grundstückseigentümer zur Verhütung von Wildschäden Wild von seinem Grundstück verscheuchen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur außerhalb von Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
  • D)Ja, aber nur Kaninchen und Haarraubwild.
  • E)Nein, es sei denn, er ist selbst im Besitz eines gültigen Jagdscheins.
Erklärung

Ja. Nach § 26 BJagdG dürfen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Verhütung von Wildschäden Wild von ihren Flächen abhalten oder verscheuchen. Dabei dürfen sie das Wild weder gefährden noch verletzen; ein Jagdschein ist dafür nicht erforderlich.

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