Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Ja. Nach § 26 BJagdG dürfen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Verhütung von Wildschäden Wild von ihren Flächen abhalten oder verscheuchen. Dabei dürfen sie das Wild weder gefährden noch verletzen; ein Jagdschein ist dafür nicht erforderlich.
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