Kurze Antwort
Richtig ist: Ja, wenn dieser Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines für ein oder drei Jahre ist.
Richtig ist Option 2. Nach ThürJagdG kann der Jagdausübungsberechtigte eine entgeltliche Jagderlaubnis für weniger als drei Monate erteilen, wenn der Jagdgast einen gültigen Jahresjagdschein (für 1 oder 3 Jagdjahre) besitzt. Weitere Beschränkungen wie Zustimmung der Behörde oder Kostenobergrenzen sind hierfür nicht vorgeschrieben. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.
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