ThüringenRechtTHÜ-RE-479-2026

Darf der Jagdausübungsberechtigte nach dem Thüringer Jagdgesetz einem Jagdscheininhaber einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein zum Abschuss eines oder mehrerer Stücke Wild für die Zeit von weniger als drei Monaten erteilen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, wenn dieser Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines für ein oder drei Jahre ist.

  • A)Nein.
  • B)Ja, wenn dieser Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines für ein oder drei Jahre ist.
  • C)Ja, aber der Kostenbetrag für den Erlaubnisschein darf ein Drittel der jährlichen, ortsüblichen Jagdpacht nicht übersteigen.
  • D)Ja, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.
  • E)Nein, es sei denn, er hat den Jagdschein für mindestens drei Jahre gelöst.
  • F)Ja, aber nur, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.
Erklärung

Richtig ist Option 2. Nach ThürJagdG kann der Jagdausübungsberechtigte eine entgeltliche Jagderlaubnis für weniger als drei Monate erteilen, wenn der Jagdgast einen gültigen Jahresjagdschein (für 1 oder 3 Jagdjahre) besitzt. Weitere Beschränkungen wie Zustimmung der Behörde oder Kostenobergrenzen sind hierfür nicht vorgeschrieben. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.

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